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Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen
Basierend auf "VDMA-Bedingungen für die Lieferung
von Maschinen für Inlandsgeschäfte" 3/2002
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie
etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer
Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers
zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -
auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor, sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist
verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind unsere
Rechnungen fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 %
Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto. Bei Vorauszahlung in
bar, bei Nachnahme und bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein
Skonto von 2 Prozent gewährt.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit,
Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle im obliegenden
Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme die Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Be-steller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt
Abschnitt VII. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in
Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist
nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus
Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser
Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der
Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- uns sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag
zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den
Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie
folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessene Kosten des Aus- und Einbaus, ferner,
falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berück-sichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist
ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -
sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der
Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist
der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
• der Besteller den Lieferer unverzüglich
von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in
angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer
Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch
verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer -
verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt
VII. 2.a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf
die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in
den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu
entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu
verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw.
beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
X. Anwendbares Recht,
Gerichtstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage
zu erheben.
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